Gefahrgut

Wer braucht einen Gefahrgutbeauftragten?

Sobald ein Unternehmen an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt ist und ihm Pflichten als Beteiligter in der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt oder in der Gefahrgutverordnung See zugewiesen sind, muss es mindestens einen Sicherheitsberater für die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutbeauftragter) schriftlich bestellen.

Beteiligte sind:

Absender, Beförderer, Empfänger, Verlader, Verpacker, Befüller, Betreiber eines Tankcontainers oder eines ortsbeweglichen Tanks, Entlader

Befreiung:

Die Vorschriften gelten nicht für Unternehmen,

deren Tätigkeiten sich auf nicht mehr als die Mengen welche in Kapitel 1.1.3.6 ADR/ADN (1000 Punkte-Regel) festgelegt sind,

oder deren Mengen gem. Kapitel 3.4 und 3.5 ADR/RID/ADN/IMDG-Code (begrenzte/freigestellte Mengen) erlaubt sind.

die in einem Kalenderjahr an der Beförderung von nicht mehr als 50 Tonnen netto gefährlicher Güter für den Eigenbedarf in Erfüllung betrieblicher Aufgaben beteiligt sind, wobei dies bei radioaktiven Stoffen nur bei der Beförderung der UN-Nummern 2908 bis 2911 gilt.

Denen ausschließlich Pflichten als Fahrzeugführer, Schiffsführer, Empfänger, Reisender, Hersteller und Rekonditionierer von Verpackungen oder als Stelle für Inspektionen und Prüfungen von Großpackmitteln (IBC) zugewiesen worden sind.

Ausschließlich Auftraggeber des Absenders an der Beförderung gefährlicher Güter von nicht mehr als 50 Tonnen netto pro Kalenderjahr beteiligt sind, ausgenommen radioaktive Stoffe der Klasse 7 und gefährliche Güter der Beförderungskategorie 0 nach Absatz 1.1.3.6.3 ADR oder

die ausschließlich als Entlader an der Beförderung gefährlicher Güter von nicht mehr als 50 Tonnen netto pro Kalenderjahr beteiligt sind. (Gemäß RSEB sind auch Entlader verpflichtet einen Gefahrgutbeauftragten zu bestellen).

Meine Leistungen:

  • Zur Verfügung Stellung des externen Gefahrgutbeauftragten
  • Unterweisungen gem. den Anforderungen nach Kap. 1.3 ADR von beteiligten Personen.